Unternehmerversicherung

Der Versicherungsschutz der BG Verkehr gilt, auf einen Beschluss der Selbstverwaltung hin, nicht nur für Beschäftigte, sondern auch für Unternehmerinnen und Unternehmer von Einzelunternehmen und Personengesellschaften.

Zusatzversicherung

Die Zugehörigkeit zur BG Verkehr ist also nicht davon abhängig, ob im Unternehmen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden oder nicht. Selbst allein arbeitende Unternehmerinnen und Unternehmer sind versichert und haben bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung.

Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 SGB VII sind auch selbstständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer pflichtversichert, wenn sie selbst zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören und regelmäßig keine bzw. nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen. Unter den Versicherungsschutz fallen auch ihre unentgeltlich mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner. Die Voraussetzungen für die Unternehmerversicherung können auch vorliegen, wenn es sich um eine GmbH handelt und der Küstenschiffer bzw. Küstenfischer als Gesellschafter/Geschäftsführer aufgrund der herrschenden Stellung über die GmbH als selbstständig Tätiger anzusehen ist.

Wer ist nicht pflichtversichert?

Unternehmerinnen und Unternehmer von privaten Fahrzeug-, Luftfahrzeug- oder Reittierhaltungen unterliegen nicht der satzungsmäßigen Unternehmerversicherung und können sich bei der BG Verkehr auch nicht freiwillig versichern.

Beitrag zur Unternehmerversicherung

In ihrer Satzung hat die BG Verkehr für die Unternehmer eine Mindestversicherungssumme von derzeit 26.000 Euro festgesetzt. Davon ausgenommen sind Küstenschiffer und Küstenfischer. Für sie legt ein Ausschuss der Vertreterversammlung jährlich das Durchschnittjahreseinkommen fest.

Die Versicherungssumme bzw. das Durchschnittsjahreseinkommen gilt unabhängig vom tatsächlichen Einkommen und ist Grundlage für die Beitragsberechnung sowie für etwaige Geldleistungen durch die BG Verkehr.

Die Beiträge zur Unternehmerversicherung werden nach folgender Formel berechnet:

Versicherungssumme x Gefahrklasse x Beitragsfuß geteilt durch 1.000

Es wird die Gefahrklasse des (Haupt-)Unternehmens herangezogen.
Den Beitragsfuß legt der Vorstand jährlich unter Berücksichtigung der Aufwendungen und Entgelte im abgelaufenen Jahr neu fest. Er ist für alle Beitragspflichtigen gleich.

Beitragsausgleichsverfahren

Das Beitragsausgleichsverfahren ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Element der Beitragsberechnung. Vereinfacht bedeutet es, dass Unternehmen, die viele oder sehr schwere Unfälle haben, mit einem höheren Beitrag rechnen müssen, als solche, die wenige oder nur leichte Unfälle haben. Damit soll ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, Arbeitsunfälle zu verhindern. 

Auf den Beitrag für die Unternehmerversicherung wird ein Nachlass von 25 Prozent gewährt, wenn die Versicherten der BG Verkehr mindestens drei volle Jahre angehören und im abgelaufenen Umlagejahr für sie keine Unfallbelastung vorliegt.

Nähere Erläuterungen zum Beitragsausgleichsverfahren finden Sie in Ihrem Beitragsbescheid.

Vorschüsse
Für das laufende Jahr werden Vorschüsse erhoben. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese in Raten gezahlt werden. Zur Berechnung des Vorschusses legt die BG Verkehr einen Vorschussbeitragsfuß zu Grunde, den der Vorstand unter Berücksichtigung der Aufwendungen für das abgelaufene Jahr jährlich neu festsetzt. Versicherte, die der BG Verkehr bereits mindestens drei volle Jahre angehören, brauchen nur 75% des rechnerischen Vorschusses zu bezahlen.

Abweichende Beitragsberechnung für Seefahrtsbetriebe:

Die Beiträge zur Unternehmerversicherung in der Seeschifffahrt werden nach dieser Formel berechnet:
Durchschnittsjahreseinkommen x Umlagesatz = Beitrag

Für Ehegatten oder Lebenspartner, die unentgeltlich im Unternehmen mitarbeiten, beträgt das Durchschnittsjahreseinkommen ein Drittel des für den Küstenschiffer bzw. Küstenfischer festgesetzten durchschnittlichen Einkommens.

So gilt für Ehegatten/Lebenspartner, die an Bord unentgeltlich mitarbeiten:
Durchschnittsjahreseinkommen x 1/3 x Umlagesatz = Beitrag

Für Ehegatten/Lebenspartner, die an Land unentgeltlich mitarbeiten, gilt:
Durchschnittsjahreseinkommen x Bruchteil für Landbeschäftigte x 1/3 x Umlagesatz = Beitrag

Der Umlagesatz und der Bruchteil für Landbeschäftigte werden jährlich neu festgesetzt.

Fälligkeit des Beitrags

Im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungen ist der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung ein Jahresbeitrag. Die Rechnung für die Beiträge erhalten Sie am Jahresanfang für das Vorjahr. Die Beiträge und Vorschüsse sind am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Bescheid dem Unternehmen bekannt gegeben wurde. Dieser Termin ist gesetzlich geregelt.

Was passiert bei Zahlungsverzug?

Wichtig ist, dass der Beitrag bzw. der Beitragsvorschuss bis zum Fälligkeitstermin bei der BG Verkehr eingegangen ist. Bei Zahlungsverzug sind wir gesetzlich verpflichtet, nach einmaliger Mahnung die Beiträge über das Hauptzollamt/die Gerichtsvollzieherei einzuziehen. Außerdem entstehen zwangsläufig Säumniszuschläge.

Wir empfehlen Ihnen die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren. Mit dem Lastschriftmandat ziehen wir die Beiträge fristgemäß von Ihrem Konto ein, das heißt Sie brauchen sich um keine Zahlungstermine mehr zu kümmern.

Befreiung von der Pflichtversicherung

Unternehmerinnen und Unternehmer können sich auf schriftlichen Antrag von der Versicherung befreien lassen:

  • wenn sie dauernd nicht oder nur geringfügig im eigenen Unternehmen tätig sind,
  • wenn sie regelmäßig mehr als fünf Beschäftigte haben,
  • wenn sie wegen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit Geldleistungen beziehen, mit denen diese Tätigkeit nach SGB II oder SGB III gefördert wird.

Aber Sie sollten bedenken: Mit der Befreiung endet auch der Versicherungsschutz. Nach einem schweren Unfall hätten Sie oder Ihre Hinterbliebenen zum Beispiel keinen Anspruch auf Rente.

Unternehmerinnen und Unternehmer der Seeschifffahrt können sich nicht von der Pflichtversicherung befreien lassen.

Zusatzversicherung

Jeder Unternehmer kann sich schriftlichen Antrag mit einer Zusatzversicherung höher versichern, maximal bis 96.000 Euro, und so die im Versicherungsfall zustehenden Geldleistungen den persönlichen Einkommensverhältnissen anpassen.

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