BG Verkehr veröffentlicht Empfehlungen für das Taxigewerbe zum Schutz vor Covid-19

11.05.2020 - Das Hochfahren der deutschen Wirtschaft in der Coronakrise funktioniert nur auf Basis wirksamer Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten. Für die verschiedenen Zweige der Verkehrswirtschaft haben die Präventionsexperten und -expertinnen der BG Verkehr Empfehlungen und Regeln erarbeitet, die den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard der Bundesregierung konkretisieren.

„Wie schütze ich meine Beschäftigten vor Covid-19?“ Diese Frage ist für viele Unternehmen spätestens seit dem Wiederhochfahren der Wirtschaft in Deutschland von existentieller Bedeutung. Nur wenn die Mitarbeitenden gesund bleiben, lässt sich der Betrieb langfristig aufrecht erhalten. Um ihre Mitgliedsunternehmen zu unterstützen, hat die BG Verkehr auf ihrer Homepage für die verschiedenen Zweige der Verkehrswirtschaft branchenbezogene Tipps und Empfehlungen für den Infektionsschutz veröffentlicht.

Die Maßnahmen konkretisieren den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht hat. „Die BG Verkehr hatte bereits vor der Verabschiedung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards Tipps und Empfehlungen für unsere Mitgliedsunternehmen erarbeitet. Diese haben wir jetzt mit dem Arbeitsschutzstandard abgeglichen und dort, wo es erforderlich ist, Regeln formuliert, die den Unternehmen beim Infektionsschutz helfen und gleichzeitig Handlungssicherheit geben sollen“, sagt Dr. Jörg Hedtmann, Präventionsleiter der BG Verkehr. Hedtmann ist Mitglied des Corona-Arbeitsschutzstabs, der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil berät.

Abtrennungen müssen zulassungsfähig gemäß StVZO sein

Im Taxi- und Mietwagengewerbe kann der empfohlene Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen meistens nicht eingehalten werden. Hier empfiehlt die BG Verkehr, die Zahl der Fahrgäste pro Fahrzeug zu beschränken. „Der Beifahrersitz soll grundsätzlich frei bleiben. Einzelne Fahrgäste sollen hinten rechts platziert werden“, sagt Hedtmann. Auch Abtrennungen in Form von Schutzscheiben oder -folien befürwortet die BG Verkehr grundsätzlich. Allerdings müssten die Taxiunternehmen sicherstellen, dass die Abtrennung gemäß StVZO zulassungsfähig ist. Auskunft darüber geben im Zweifel Zulassungsstellen oder die bekannten Prüforganisationen. Eine Alternative zum Einbau einer starren Scheibe bietet der Einsatz einer Folie oder Plane als Abtrennung. „Oft kann bei diesen Lösungen sogar eine bessere Abdichtung gegenüber dem Fahrerraum erzielt werden, als bei einer starren Scheibe“, sagt Hedtmann. Ein weiterer Vorteil: Bei einer Abbremsung oder einem Aufprall wird der Fahrgast keiner zusätzlichen Gefahr ausgesetzt.

Ein wesentlicher Baustein ist die Hygiene im Fahrzeug. Für Fahrer und Fahrerinnen kann eine ausreichende Handhygiene unterwegs nicht immer gewährleistet werden. In diesen Fällen rät die BG Verkehr, dem Fahrpersonal ein Handdesinfektionsmittel mitzugeben oder einen ausreichend großen Wasserkanister und Handseife sowie Papierhandtücher und Müllbeutel. Vor allem wenn die Fahrzeuge von mehreren Fahrern und Fahrerinnen genutzt werden, muss das Fahrzeuginnere bei jedem Wechsel sorgfältig gereinigt werden. „Reinigen Sie Oberflächen gründlich mit fettlösenden Haushaltsreinigern. Wenn verfügbar, sind zur Anwendung mit Reiniger oder Seifenlauge getränkte Einmaltücher ideal, die dann entsorgt werden“, lautet der Rat der BG Verkehr. Chemische Desinfektionsmittel sind nur dann eine Alternative, wenn die Reinigungskräfte über ihre richtige Anwendung unterwiesen wurden. „Einfach aufsprühen und gleich nachwischen bringt keinen ausreichenden Effekt“, warnt Hedtmann.

Mund-Nase-Bedeckung sind normalerweise unumgänglich

Die vieldiskutierten Mund-Nase-Bedeckungen sind bei Taxifahrten in aller Regel unumgänglich, da der Abstand von 1,50 Metern zum Fahrgast höchstens in Großraumfahrzeugen eingehalten werden kann. Allerdings gelten in einzelnen Bundesländern abweichende Regelungen.

Keine Sorgen müssen sich Taxifahrer und -fahrerinnen darüber machen, mit dem Tragen der Maske während der Fahrt gegen die Straßenverkehrsordnung zu verstoßen Das Bundesverkehrsministerium hat gegenüber der BG Verkehr klargestellt, dass während der Coronakrise das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Steuer eines Taxis mit § 23 Absatz 4 StVO (Verschleierungsverbot) vereinbar ist. Das gilt allerdings nur, wenn mehr als eine Person im Fahrzeug sitzt und keine zusätzlichen Utensilien wie beispielsweise Basecaps zur Vermummung genutzt werden.

Über die BG Verkehr
Die BG Verkehr ist die gesetzliche Unfallversicherung für die Verkehrswirtschaft, Post-Logistik und Telekommunikation. Bei ihr sind rund 1,7 Millionen Menschen versichert. Sie berät in den fast 200.000 Mitgliedsunternehmen zur Prävention und sorgt nach Arbeitsunfällen und bei Berufskrankheiten für die Behandlung, Rehabilitation und Entschädigung ihrer Versicherten.

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