Erste-Hilfe-Ausbildung für betriebliche Ersthelfende
Ein rasches und fachkundiges Handeln im Notfall ist hier unverzichtbar und kann sogar Leben retten. Zielgerichtet kann allerdings nur helfen, wer erkennt, welche Maßnahmen notwendig sind und diese auch beherrscht, also ausgebildet ist. Rechtzeitig kann die Hilfe nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass zu jeder Zeit und an jedem Ort bei einem Unglücksfall umgehend geschultes Personal planmäßig eingesetzt werden kann und die notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung stehen.
Die Verantwortung trägt der Unternehmer
Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet wird. Er muss u. a. das dafür nötige Personal zur Verfügung stellen (DGUV Vorschrift 1 §§ 2, 24). Dazu meldet das Unternehmen die Ersthelfenden zur Schulung bei entsprechend qualifizierten Anbietern an. Zudem stellt es die Beschäftigten für die Dauer der Erste-Hilfe-Schulung frei und erstattet die anfallenden Fahrtkosten.
Wie viele Beschäftigte müssen in Erster Hilfe ausgebildet sein?
Wichtig ist, dass im Notfall zu jeder Zeit mindestens ein Ersthelfer bzw. eine Ersthelferin vor Ort verfügbar ist. Die genaue Zahl richtet sich – resultierend aus der Gefährdungsbeurteilung – nach der Art und Schwere der Gefährdung in einer Betriebsstätte. Als Berechnungsgrundlage dient weiterhin die Zahl der gleichzeitig anwesenden Beschäftigten in einem überschaubaren Gebäudeteil.
Nach DGUV Vorschrift 1 § 26 sind das:
- bei zwei bis 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer bzw. eine Ersthelferin
- bei mehr als 20 anwesenden Versicherten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5%, in sonstigen Betrieben 10%
In welchem zeitlichen Abstand muss ausgebildet werden?
Begonnen wird mit einer Erste-Hilfe-Ausbildung, bei der neben theoretischem Wissen bereits praktische Übungen im Vordergrund stehen (1 Tag). Danach folgt im 2-Jahres-Rhythmus die Auffrischung der Kenntnisse mit einem ebenfalls 1-tägigen Erste-Hilfe-Training. Sind seit der letzten Schulung mehr als 2 Jahre vergangen, sollte erneut eine Erste-Hilfe-Ausbildung besucht werden, um für den Ernstfall hinreichend qualifiziert zu sein.
Info:
Wer darf Ersthelfende ausbilden?
Alle vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stellen dürfen Ersthelfende ausbilden. Dazu gehören alle Hilfsorganisationen, wie Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiter-Samariter-Bund, Johanniter-Unfall-Hilfe, Malteser Hilfsdienst und die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft. Daneben gibt es eine Vielzahl freier Anbieter.
Eine Liste der Ausbildungsstellen finden Sie auf der Internetseite des Fachbereichs Erste Hilfe der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Zur Liste der Ausbildungsstellen
Anmeldung eines Ersthelfenden zur Schulung
- Der oder die Mitarbeitende (oder die Personalstelle) wendet sich direkt vor Ort an eine Hilfsorganisation oder eine andere zur Ausbildung ermächtigte Stelle und vereinbart einen Termin zu einer Schulung für betriebliche Ersthelfende
- Die ausbildende Stelle schickt der oder dem Teilnehmenden das Abrechnungsformular zu, das wie folgt ausgefüllt wird:
- Tragen Sie bitte die Anschrift des Unternehmens ein. Bestätigen Sie die Anmeldung mit Datum, Unterschrift und ggf. Stempel.
- Im Feld „Zuständiger Unfallversicherungsträger“ bitte je nach Zugehörigkeit eintragen:
- BG Verkehr - Verkehrswirtschaft
- BG Verkehr - Post, Postbank, Telekom
- Mit dem so ausgefüllten Formblatt gehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Erste-Hilfe-Schulung.
Das Abrechnungsformular für die Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfenden sowie eine Liste der Ausbildungsstellen kann zudem auf der Internetseite des Fachbereichs Erste Hilfe der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) heruntergeladen werden.
Wer trägt die Kosten für die Aus- und Fortbildung der Ersthelfenden und wie wird abgerechnet?
Die BG Verkehr übernimmt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus ihren Mitgliedsbetrieben als zuständiger Unfallversicherungsträger die Schulungskosten, sofern die berufliche Nutzung entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) für die Teilnahme am Lehrgang ausschlaggebend ist.
Nach erfolgter Erste-Hilfe-Aus- oder Fortbildung wird von der ausbildenden Stelle die Rechnung direkt an die BG Verkehr geschickt und von ihr beglichen. Wird die Rechnung mit Teilnahmebescheinigung doch einmal versehentlich an das Unternehmen geschickt, so kann beides kommentarlos an die BG Verkehr weitergeleitet werden. Weder das Unternehmen noch die Mitarbeitenden müssen in Vorlage treten. Das Unternehmen zahlt lediglich die Reisekosten und stellt die Beschäftigten für die Dauer der Aus- bzw. Fortbildung frei. Fällt ein angemeldeter Teilnehmer bzw. eine angemeldete Teilnehmerin kurzfristig aus, können Stornogebühren jedoch nicht von der BG Verkehr übernommen werden.
Das unter „Anmeldung eines Ersthelfenden zur Schulung“ beschriebene Vorgehen ersetzt das Ausstellen einer Kostenübernahmeerklärung, die von der BG Verkehr im Vorfeld nicht versandt wird. Auch Gutscheine werden nicht benötigt und nicht ausgestellt, da die Hilfsorganisationen direkt mit der BG Verkehr abrechnen.
Informationen zur Abrechnung sowie den aktuellen Lehrgangsgebühren
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