Ob Online- oder Offline-Unterweisung:
Es gelten die gleichen rechtlichen Vorgaben.
Ihre Antwort ist richtig.
Die gesetzlichen Grundlagen sind die gleichen.Die Prinzipien gelten online wie offline.
Ihre Antwort ist nicht richtig.
Richtig ist:Die gesetzlichen Grundlagen sind die gleichen.
Die Prinzipien gelten online wie offline.
§ 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
und
§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1
Weitere Regelungen wie z. B.
§ 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) oder § 14 Biostoffverordnung (BioStoffV)
Auch eine Online-Unterweisung beinhaltet Anweisungen.
Ihre Antwort ist richtig.
Allerdings: Eine Unterweisung umfasst auch Erläuterungen.Ihre Antwort ist nicht richtig.
Auch eine Online-Unterweisung enthält Anweisungen. Daneben sind Erläuterungen Teil der Unterweisung.§ 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.
Online-Unterweisungen sind Präsentationen zum Durchklicken.
Ihre Antwort ist nicht richtig.
Denn: Eine Online-Unterweisung kann viel spannender sein und einen Mix unterschiedlichster Methoden beinhalten, z. B.:
- Video- oder Telefonkonferenz
- Arbeitsschutzfilm
- Aufzeichnung des Rettungsweges vor Ort mit dem Handy
- Podcast
Ausnahme: Unterweisungen u. a. nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und Biostoffverordnung (BioStoffV) müssen mündlich durchgeführt werden (z. B. mit einer Videokonferenz).
Ihre Antwort ist richtig.
Eine Online-Unterweisung kann viel spannender sein und einen Mix unterschiedlichster Methoden beinhalten, z. B.:
- Video- oder Telefonkonferenz
- Arbeitsschutzfilm
- Aufzeichnung des Rettungsweges vor Ort mit dem Handy
- Podcast
Ausnahme: Unterweisungen u. a. nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und Biostoffverordnung (BioStoffV) müssen mündlich durchgeführt werden (z. B. mit einer Videokonferenz).
§ 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten
über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit […] ausreichend und angemessen zu unterweisen.
z. B. § 14 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten […] mündlich unterwiesen werden.
Es reicht für eine Unterweisung aus, wenn sich die Mitarbeitenden durch eine Präsentation klicken oder sich einen Kurzfilm ansehen.
Ihre Antwort ist nicht richtig.
Der Arbeitgeber muss sich vergewissern, dass die Unterweisung verstanden wurde. Daher sollte ein Gespräch mit den Unterwiesenen Bestandteil der Unterweisung sein (z. B. Video- oder Telefonkonferenz).
Eine reine Weiterleitung von Informationen ist keine Unterweisung.
Ihre Antwort ist richtig.
Der Arbeitgeber muss sich vergewissern, dass die Unterweisung verstanden wurde. Daher sollte ein Gespräch mit den Unterwiesenen Bestandteil der Unterweisung sein (z. B. Video- oder Telefonkonferenz).
Eine reine Weiterleitung von Informationen ist keine Unterweisung.
§ 4 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1
Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte […] in verständlicher Weise zu vermitteln.
Ein Test am Ende einer Präsentation reicht als Verständnisprüfung aus.
Ihre Antwort ist nicht richtig.
Ein Quiz am Ende ist zwar eine gute Idee.
Aber: Es ersetzt nicht die Möglichkeit für Rückfragen, z. B. in einem Gespräch, einer Telefon- oder Videokonferenz. Dort kann geklärt werden,
- wie die Anweisungen konkret auf den Arbeitsplatz angewendet werden oder
- welche weiteren Fragen entstanden sind.
Nutzen Sie das Gespräch von Führungskraft und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern für eine gute Kultur der Prävention!
Ihre Antwort ist richtig.
Ein Quiz am Ende ist zwar eine gute Idee.
Aber: Es ersetzt nicht die Möglichkeit für Rückfragen, z. B. in einem Gespräch, einer Telefon- oder Videokonferenz. Dort kann geklärt werden,
- wie die Anweisungen konkret auf den Arbeitsplatz angewendet werden oder
- welche weiteren Fragen entstanden sind.
Nutzen Sie das Gespräch von Führungskraft und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern für eine gute Kultur der Prävention!
§ 4 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1
Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte […] in verständlicher Weise zu vermitteln.
Auch eine Online-Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen.
Genau!
Auch eine Online-Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen.Falsch.
Auch eine Online-Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen.§ 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit […] zu unterweisen.
Eine Online-Unterweisung kann auf die unterschiedlichste Weise dokumentiert werden.
Ihre Antwort ist richtig.
Denkbar sind z. B.
- Elektronische Unterschrift
- Bestätigungen zum Ausdrucken
Wichtig ist, dass Datum, Themen, Unterweisende bzw. Unterweisender sowie Namen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dokumentiert werden.
Ausnahme: Unterweisungen u. a. nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und Biostoffverordnung (BioStoffV) müssen von den Unterwiesenen unterschrieben werden.
Ihre Antwort ist nicht richtig.
Denkbar sind z. B.
- Elektronische Unterschrift
- Bestätigungen zum Ausdrucken
Wichtig ist, dass Datum, Themen, Unterweisende bzw. Unterweisender sowie Namen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dokumentiert werden.
Ausnahme: Unterweisungen u. a. nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und Biostoffverordnung (BioStoffV) müssen von den Unterwiesenen unterschrieben werden.
§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1
[…] die Unterweisung […] muss dokumentiert werden.
z. B. § 14 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
Auch eine Online-Unterweisung kann furchtbar langweilig sein.
Oh ja – das stimmt.
Online wie offline gelten die gleichen Prinzipien. Eine Unterweisung wird langweilig, wenn
- das Vorwissen der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nicht berücksichtigt wird,
- das Thema nicht wirklich wichtig ist oder
- alles rein frontal und belehrend durchgeführt wird.
Da liegen Sie falsch.
Online wie offline gelten die gleichen Prinzipien. Eine Unterweisung wird langweilig, wenn
- das Vorwissen der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nicht berücksichtigt wird,
- das Thema nicht wirklich wichtig ist oder
- alles rein frontal und belehrend durchgeführt wird.
§ 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit […]
ausreichend und angemessen zu unterweisen.
Der Vorteil von Online-Unterweisungen ist, dass eine große Zahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kostengünstig und schnell erreicht werden kann.
Ihre Antwort stimmt.
Aber: Eine Unterweisung nach dem „Gießkannenprinzip“ hat Grenzen:
- Eine Unterweisung muss arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen sein.
- Ein direktes Gespräch zwischen Führungskraft und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter muss möglich sein.
- Gute Online-Formate, bei denen wirklich etwas gelernt wird, sind häufig aufwendig.
Ihre Antwort stimmt nicht ganz.
Es können tatsächlich viele Menschen gleichzeitig erreicht werden.
Jedoch hat eine Unterweisung nach dem „Gießkannenprinzip“ Grenzen:
- Eine Unterweisung muss arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen sein.
- Ein direktes Gespräch zwischen Führungskraft und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter muss möglich sein.
- Gute Online-Formate, bei denen wirklich etwas gelernt wird, sind häufig aufwendig.
§ 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.
Online-Unterweisungen können zu einer guten Kultur der Prävention beitragen.
Sie haben Recht.
Mit guten Online-Unterweisungen können Unternehmen z. B.
- schnell auf neue Entwicklungen reagieren,
- sich auf das Wesentliche konzentrieren,
- über Entfernungen hinweg mit Mitarbeitenden ins Gespräch kommen,
- mehrsprachige Materialien nutzen.
Ihre Antwort stimmt nicht.
Mit guten Online-Unterweisungen können Unternehmen z. B.
- schnell auf neue Entwicklungen reagieren,
- sich auf das Wesentliche konzentrieren,
- über Entfernungen hinweg mit Mitarbeitenden ins Gespräch kommen,
- mehrsprachige Materialien nutzen.
§ 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
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korrekt beantwortet.
Weitere Informationen
Informationen der BG Verkehr zum Thema Unterweisung
Präsenz-Seminar „Unterweisungen wirkungsvoll gestalten“ der BG Verkehr
Online-Schulung „Online-Unterweisungen lebendig und im Dialog“ der BG Verkehr
Wir wünschen Ihnen gutes Gelingen für lebendige, wirkungsvolle Unterweisungen!
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