Beschäftigte

Alle Beschäftigten sind gegen die Folgen von Arbeit- und Wegeunfällen und Berufskrankheiten abgesichert. So legt es das Sozialgesetzbuch VII fest.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Unternehmen, die in den Zuständigkeitsbereich der BG Verkehr fallen, sind automatisch pflichtversichert. Ein Antrag muss dafür nicht gestellt werden. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung tragen allein die Arbeitgeber.

Der gesetzliche Schutz der Unfallversicherung besteht für:

  • Voll- und Teilzeitbeschäftigte
  • Auszubildende bei allen Tätigkeiten im Rahmen der betrieblichen Ausbildung. Das schließt auch den mit der Ausbildung zusammenhängenden unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Ausbildung mit ein. Bei Unfällen während des Aufenthalts in der beruflichen Schule (Gewerbliche bzw. Kaufmännische Berufsschule) und auf dem unmittelbaren Weg zur oder von der Schule tritt der gesetzliche Unfallversicherungsträger des Schulträgers ein. Dies ist in der Regel die Unfallkasse des entsprechenden Bundeslandes.
  • Kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte, wie Ferienjobber, Aushilfen oder Praktikanten. Nicht zuständig ist die BG Verkehr, wenn ein Schüler einer allgemeinbildenden Schule (Haupt-, Realschule, Gymnasium) in den Mitgliedsbetrieben ein Betriebspraktikum macht. Diese Praktika gelten als Bestandteil der schulischen Ausbildung. Unfälle der Schüler - auch im Bereich des Betriebs - müssen deshalb von der Schule ihrem zuständigen kommunalen oder Landesunfallversicherungsträger angezeigt werden.

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