Versicherungsschutz im Ausland

Mitarbeiter deutscher Unternehmen sind auch dann unfallversichert, wenn sie im Ausland tätig sind. Dabei gibt es allerdings einiges zu beachten.

Wer ist versichert?

Ob Lkw-Fahrer, Matrose oder Pilot – wer bei einem deutschen, bei der BG Verkehr versichertem Unternehmen beschäftigt ist und vorübergehend ins Ausland entsandt wird, ist auch dort bei Arbeitsunfällen abgesichert.

Beschäftigte müssen während der Arbeit im Ausland in den inländischen Betrieb eingegliedert und ihm gegenüber weisungsgebunden sein. Wichtiges Indiz dafür: Das Arbeitsentgelt wird weiterhin durch die inländische Lohnbuchhaltung nachgewiesen. Bei einer Tätigkeit in einem Nicht-EU Staat muss das Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem Auslandsaufenthalt begonnen haben.

Ausländische Arbeitgeber

Wohnen Arbeitnehmer in Deutschland und sind bei ausländischen Unternehmen mit Sitz im Ausland oder bei einer selbstständigen deutschen Niederlassung mit Sitz im Ausland beschäftigt und ausschließlich im Ausland tätig, stehen sie nicht unter dem Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. Es besteht dann der Versicherungsschutz entsprechend dem Sozialversicherungsrecht des jeweiligen Landes.

Zeitliche Begrenzung

Für den Versicherungsschutz besteht eine zeitliche Begrenzung. Bei einer vorübergehenden Tätigkeit in einem EU-Mitgliedstaat darf der voraussichtliche Aufenthalt 24 Monate nicht überschreiten. Allerdings besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit eine Ausnahmevereinbarung zu schließen. Dort kann vereinbart werden, dass für einen Mitarbeiter, der länger als 24 Monate in einem anderen EU-Mitgliedstaat tätig wird, weiter die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten sollen.

Anträge für eine solche Ausnahmevereinbarung können Arbeitgeber bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) stellen. Dort sind auch die Antragsformulare erhältlich.

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA)

Handelt es sich bei dem Staat, in dem die vorübergehende Tätigkeit ausgeübt werden soll, um einen Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, dann variieren Entsendezeiträume und Verlängerungsmöglichkeiten zwischen 12 und 60 Monaten. Besondere Regelungen gelten für Länder, mit denen es kein Sozialversicherungsabkommen gibt.

Auch dazu gibt die DVKA Auskunft.

InformationFür Seeleute gilt:

Bei Krankheit oder Unfall im Ausland genießen Sie unverändert die Reederfürsorge, wie es im Seemannsgesetz festgelegt ist.

Was ist versichert?

Grundsätzlich sind Tätigkeiten versichert, die zum Beschäftigungsverhältnis zählen und dem Unternehmen dienen. Eingeschlossen sind auch die aus beruflichen Gründen notwendigen Wege sowie die Fahrten zu dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Im Wesentlichen können Sie davon ausgehen, dass hier die auch im Inland geltenden allgemeinen Regelungen zur Anwendung kommen.

Bescheinigungen und Europäische Krankenversicherungskarte

Wer im Ausland arbeitet, muss ein Dokument mit sich führen, mit dem die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften und der Anspruch auf aushilfsweise Versorgung mit Sachleistungen dokumentiert werden. In EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz ist dies der Vordruck A1. Weiterhin gibt es die Bescheinigung DA 1. Sie berechtigt Versicherte zum Erhalt einer ärztlichen Behandlung unter besonderen Bedingungen in einem anderen EU-Land. Diese Bescheinigungen werden in der Regel von den Krankenkassen ausgestellt.

Die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card, kurz EHIC) funktioniert wie ein Krankenschein. Man weist damit nach, dass man einen vorläufigen Anspruch auf Sachleistungen bei einem Arbeitsunfall in einem EU-Mitgliedstaat hat. Auch diese Karte wird von der Krankenkasse ausgestellt.

Was muss ich nach einem Arbeitsunfall im Ausland veranlassen?

Informieren Sie die BG Verkehr über jeden meldepflichtigen Unfall. Zur Dokumentation der ärztlichen Behandlung empfiehlt es sich, den Medical Report mit sich zu führen. Diese Unterlage gibt es auf Englisch/Französisch und Spanisch/Portugiesisch. Der Report wird vom Arzt nach der Behandlung ausgefüllt. Er und alle weiteren ärztlichen Unterlagen sind für die weiterbehandelnden Ärzte in Deutschland eine wichtige Hilfe. Lassen Sie sich die Unterlagen immer aushändigen und übermitteln diese nach der Rückkehr möglichst rasch an die behandelnden Ärzte und die BG Verkehr.

Welche Leistungen erhalte ich?

Alle Sachleistungen, also medizinische Behandlungen, Arzneimittel, Krankenhausaufenthalte usw., werden grundsätzlich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltstaates erbracht. Es kann also sein, dass Sie die in Deutschland gewohnten Leistungen im Ausland nicht im vollen Umfang erhalten. Nehmen Sie diese Leistungen trotzdem in Anspruch, werden die Kosten dafür weder von dem ausländischen Träger noch von der BG Verkehr übernommen. Grundsätzlich sollten Sie sich über die unterschiedlichen Regelungen vorher genau informieren.

In den Staaten, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen wurde, gibt es keine Möglichkeit einer aushilfsweisen Versorgung mit Sachleistungen. In diesen Ländern müssen Sie sich selbst um die ärztliche Versorgung bemühen. Die Belege über die bezahlten Sachleistungen können Sie bei der BG Verkehr zur Kostenerstattung einreichen. Der Anspruch wird dann überprüft und im angemessenen Umfang erstattet.

Gesetzliche Unfallversicherung bei der Entsendung ins Ausland (PDF)

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